Rund um die Kosten

Kosten für eine "Tagesmutter"

Wird die Tagespflegeperson vom Jugendamt vermittelt bzw. als geeignet erklärt, gewährt dieses eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson – und zwar unabhängig davon, ob das Kind in der eigenen Wohnung, im Haushalt seiner Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut wird. Die Eltern müssen somit wie bei Kindertageseinrichtungen nur einen Kostenbeitrag entrichten.

Ihre Aufwendung

Die laufende Geldleistung umfasst laut § 23 Abs. 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson.

Der freie Markt

Wenn die Eltern sich selbst eine Tagespflegeperson auf dem "freien Markt" suchen, müssen sie zumeist mehr zahlen. Auf die Höhe des Betrages wirkt sich auch aus, welche Leistungen in dieser Vergütung enthalten sind (z.B. Verpflegung des Kindes).

Beschäftigungsverhältnis

Wird eine Tagespflegeperson ("Kinderfrau") in der Wohnung der Familie mehr als nur geringfügig beschäftigt, müssen die Eltern als ihre Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis melden, und zwar in der Regel der Krankenkasse der Beschäftigten. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Beträgt das Einkommen weniger als 450,00 Euro, müssen Eltern nur einen Beitrag zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung der Tagespflegeperson in Höhe von jeweils 5% des Arbeitsentgeltes, einen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung von 1,6%, eine Pauschsteuer von 2% und zwei Umlagen von insgesamt 1,09% tragen.

Steuern

Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Sonderausgaben geltend machen, allerdings nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Dies gilt sowohl für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung als auch durch eine Tagespflegeperson (z.B. "Tagesmutter" oder "Kinderfrau"). Bei einer Kinderbetreuung im Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a EStG auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Arbeitgebers, und zwar bis maximal 510 Euro im Jahr bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt ("Minijob") bzw. bis maximal 4.000 Euro im Jahr bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Steuerliche Absetzbarkeit

Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Sonderausgaben geltend machen, allerdings nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Dies gilt sowohl für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung als auch durch eine Tagespflegeperson (z.B. "Tagesmutter" oder "Kinderfrau"). Bei einer Kinderbetreuung im Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a EStG auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Arbeitgebers, und zwar bis maximal 510 Euro im Jahr bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt ("Minijob") bzw. bis maximal 4.000 Euro im Jahr bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Für Eltern

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Das Jugendamt kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII den Elternbeitrag bzw. die Kosten für die Kindertagespflege auf Antrag ganz oder teilweise übernehmen, wenn die finanzielle Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist.

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“Wir sind mehr als zufrieden mit Sabine.Daher wird unser zweites Kind, was auf dem Weg ist, auch bald zu Sabine in die Betreuung gehen.Jolie hat bei Sabine viele gelernt und ist auch gerne zu Ihr gegangen. Für unsere Tochter war es ein zweites Zuhause wo sie sich sehr wohl gefühlt hat. Wir können nur jedem empfehlen,wenn ihr eine Tagesmutter sucht,dann wählt Sabine.”
Sarah Lippold
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Gloria Cooper